ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER OZL OFFENES ZOLLLAGER IN LIECHTENSTEIN AG
- Vertragspartner
OZL Offenes Zolllager in Liechtenstein AG
Schliessa 16, 9495 Triesen, Liechtenstein
Handelsregisternummer: FL-0002.474.942-2
Handelsregister: Amt für Justiz
MwSt-Nr.: 58 669, UID-Nr.: CHE-412.116.976
Telefon: +423 392 61 01, Fax: +423 392 61 03
E-Mail: info@ozl.li
- Geltungsbereich
(2.1.) Für alle zwischen der OZL OFFENES ZOLLLAGER IN LIECHTENSTEIN
AG (nachfolgend „OZL AG“ genannt) und ihren Kunden/-innen
(nachfolgend „Kunde“ genannt) geschlossenen Verträge gelten ausschliesslich
die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: AGB).
(2.2.) Abweichende Geschäftsbedingungen oder andere Bedingungen
des Kunden und/oder Gegenbestätigungen des Kunden unter
Hinweis auf die Geltung seiner Geschäftsbedingungen oder anderer
zur Anwendung gelangender Bestimmungen werden nicht akzeptiert
und sind unwirksam, solange diese von der OZL AG nicht eindeutig
schriftlich anerkannt wurden.
(2.3.) Diese AGB finden auf sämtliche Vertragspartner und Kunden
der OZL AG Anwendung, unabhängig davon, ob es sich um Privatpersonen
oder Unternehmen handelt.
(2.4.) Die AGB werden in deutscher und englischer Sprache erstellt.
Im Falle von Widersprüchen geht die deutsche Fassung vor.
- Vertragsabschluss
(3.1.) Der Vertragsabschluss kommt bei gegenseitiger Unterzeichnung
des Vertrags (wie etwa des Lagervertrages für Einzelverwahrung, des
Auftrages zur Auslagerung oder zum Verkauf der eingelagerten Edelmetallbestände,
des Verzollungsauftrages für steuerpflichtige Edelmetalle
oder anderer Verträge) durch die OZL AG und dem Kunde
zustande. Es steht der OZL AG frei, den potenziellen Kunden und die
Entgegennahme von Wertgegenständen des potentiellen Kunden
ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(3.2.) Die OZL AG hat das Recht, eine Identifizierung des Kunden, die
Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie weitere
Abklärungen, auch im Zusammenhang mit der Bekämpfung der
Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung,
vorzunehmen und entsprechende Dokumente des Kunden
einzuholen. Dementsprechend hat sich der Kunde über Aufforderung
der OZL AG mittels Identifizierungsdokument im Original oder
in echtheitsbestätigter Kopie auszuweisen und eine schriftliche Erklärung
über die wirtschaftliche Berechtigung abzugeben. Sofern
zwischen dem Kunden und der OZL AG eine dauernde Geschäftsbeziehung
besteht, fertigt die OZL AG nach Belieben zusätzlich ein
Geschäftsprofil an. Die OZL AG behält sich das Recht vor, jederzeit
weiterführende Informationen über den Kunden einzuholen. Bei Anwendbarkeit
des liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG)
(abrufbar unter www.gesetze.li) nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass
die Informationen betreffend den Kunden von den zuständigen Aufsichtsorganen
jederzeit eingesehen werden können.
- Form der Verwahrung
(4.1.) Je nach gewünschter Form der Verwahrung, die der Kunde mit
der OZL AG vereinbart hat, erfolgt eine Sammelverwahrung oder Einzelverwahrung
der Wertgegenstände.
(4.2.) Im Rahmen der Einzelverwahrung verwahrt die OZL AG im Namen
des Kunden die Wertgegenstände physisch und buchhalterisch
segregiert.
(4.3.) Im Rahmen der Einzelverwahrung hat der Kunde die Möglichkeit,
die Wertgegenstände im offenen Zollfreilager bei der OZL AG zu
lagern. Dies jedoch nur unter den Voraussetzungen, dass die Wertgegenstände
direkt mit den zollbeglaubigten Vordokumenten vom im
Ausland gelegenen Lieferort, entweder durch die OZL AG selbst, oder
dessen Logistikpartner transportiert und angeliefert werden.
(4.4.) Im Rahmen der Sammelverwahrung verwahrt die OZL AG die
Wertgegenstände im Namen des Kunden buchhalterisch segregiert.
Die physischen Bestände verwahrt die OZL AG gattungsgemäss in
einem Sammelbestand. Die physische und buchhalterische Verwahrung
von Standardedelmetallbarren ist nur in der Einzelverwahrung
möglich.
(4.5.) Die OZL AG ist bei sammelverwahrten Wertgegenständen zur
Rückgabe anderer gleichwertiger Wertgegenstände derselben Gattung
berechtigt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rückgabe von
Wertgegenständen, welche bestimmte Spezifika aufweisen (z.B. spezielle
Jahrgänge oder Hersteller).
(4.6.) Das Eigentum an den Wertgegenständen bleibt – unabhängig
vom Lagerort – während der Vertragsdauer beim Kunden. Der Kunde
hat bei einer Sammelverwahrung im Verhältnis der auf seinen
Namen verbuchten Menge an Wertgegenständen Miteigentum am
jeweiligen Sammelbestand. In Abgrenzung hierzu steht bei einer
Einzelverwahrung unter Zuweisung von speziellen Kennzeichnungsnummern
an jedem Wertgegenstand bzw. Wertgegenstandsbestand
exakt fest, welcher Wertgegenstand bzw. Wertgegenstandsbestand
im Eigentum des Kunden steht.
(4.7.) Die OZL AG übermittelt dem Kunden nach Belieben entweder
einmal jährlich per 31. Dezember oder zweimal jährlich per 30. Juni
und per 31. Dezember eine Auflistung über den Bestand der für den
Kunden verwahrten Wertgegenstände. Die Aufstellung gilt als unbestritten
und somit genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats
seit Versand der Bestandsliste Widerspruch gegen die Bestandsliste
unter Angabe von Gründen bei der OZL AG erhoben wird.
- Dauer
(5.1.) Die Vertragsdauer ist in der Regel unbefristet. Die mit dem
Lagervertrag, Verwahrungsvertrag und/oder Verzollungsauftrag begründeten
Rechtsverhältnisse erlöschen nicht bei Tod, Handlungsunfähigkeit
oder Konkurs des Kunden.
(5.2.) Der Lagervertrag und Verwahrungsvertrag kann sowohl vom
Kunden, als auch von der OZL AG jederzeit durch schriftliche Erklärung
aufgelöst werden. Die verwahrten Wertgegenstände werden
gemäss einer schriftlich abzugebenden Weisung des Kunden auf
dessen Kosten entweder verwertet oder an den Kunden oder einen
vom Kunden bezeichneten Dritten ausgeliefert bzw. übergeben.
Wird eine solche Weisung vom Kunden nicht innerhalb von 14 Tagen
nach schriftlicher Erklärung über die Auflösung des Verwahrungsvertrages
gegenüber der OZL AG abgegeben, ist diese berechtigt,
die Wertgegenstände nach bestem Wissen und Gewissen zu einem
marktüblichen Preis bzw. dem aktuellen Handelskurs eigenhändig
zu verwerten und den erzielten Verkaufspreis auf die der OZL AG
letztbekannte Bankverbindung des Kunden nach Aufrechnung mit
fälligen Forderungen der OZL AG gegenüber dem Kunden zu überweisen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, über den erzielten Verkaufspreis
hinaus Ansprüche gegenüber der OZL AG geltend zu machen.
(5.3.) Wird der Vertrag vom Kunden aufgelöst, müssen vor Auslieferungen
oder Ausgabe der Wertgegenstände sämtliche Forderungen
der OZL AG gegenüber dem Kunden befriedigt sein. Bis zur Befriedigung
sämtlicher Forderungen der OZL AG gegenüber dem Kunden
steht der OZL AG ein Zurückbehaltungsrecht an den verwahrten
Wertgegenständen zu. Ferner ist die OZL AG berechtigt, die Wertgegenstände
nach bestem Wissen und Gewissen zu einem marktüblichen
Preis bzw. dem aktuellen Handelskurs eigenhändig zu verwerten
und den erzielten Verkaufspreis auf die der OZL AG letztbekannte
Bankverbindung des Kunden nach Aufrechnung mit fälligen Forderungen
der OZL AG gegenüber dem Kunden zu überweisen. (vgl. Ziff.
5.2).
- Entnahme / öffentliche Steuern, Abgaben und Gebühren
(6.1.) Der Kunde kann von der OZL AG jederzeit die Herausgabe seiner
sich in Verwahrung befindlichen Wertgegenständen verlangen.
Vor Auslieferung oder Ausgabe sämtlicher Wertgegenstände muss
der Kunde sämtliche Forderungen der OZL AG gegenüber dem Kunden
befriedigen (vgl. Ziff. 6.3).
(6.2.) Der Kunde kann nach Beendigung der Verwahrung die Wertgegenstände
entweder:
persönlich bei der Geschäftsanschrift der OZL AG in Triesen unter
Einhaltung einer 5-tägigen Vorankündigungsfrist abholen, oder
Dritten den Verkauf der Wertgegenstände zum marktüblichen Preis
bzw. aktuellen Handelskurs anbieten, oder
die Auslieferung der Wertgegenstände an sich oder einen bevollmächtigten
Dritten verlangen; in diesem Fall erfolgt die Auslieferung
über ein Logistik- oder Werttransportunternehmen nach Wahl der
OZL AG.
(6.3.) Die Entnahme- und Versandkosten inkl. Versicherungen, Verpackung,
Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle sowie sonstige Auslagen
gehen zu Lasten des Kunden und sind vor Auslieferung oder Ausgabe
der Wertgegenstände vom Kunden zu bezahlen.
(6.4.) Bei der Auslieferung von Wertgegenständen aus dem offenen
Zolllager in Triesen ins liechtensteinische bzw. schweizerische
Hoheitsgebiet fallen dementsprechend Zoll- und bei steuerpflichtigen
Wertgegenstände zusätzlich Mehrwertsteuergebühren an.
Die Berechnungsgrundlage bildet der jeweilige Artikel mit dessen
aktuellem Marktwert zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem offenen
Zolllager. Wird die steuerpflichtige Ware im Anschluss aus der
Schweiz ausgeführt, sind zusätzlich auch noch die Export- bzw.
Importbedingungen des jeweiligen Landes zu berücksichtigen. Der
Kunde hat sich bei Wiederausfuhr aus dem liechtensteinischen bzw.
schweizerischen Hoheitsgebiet über die geltenden Bestimmungen
selbständig zu informieren und sämtliche öffentliche Steuern, Abgaben
und Gebühren, die aufgrund der Auslieferung von der eidgenössischen
Steuerverwaltung und/oder einer anderen schweizerischen
und/oder ausländischen Behörde vorgeschrieben werden, selbst
zu tragen. Soweit Abgaben und Gebühren durch die OZL AG vorgestreckt
werden, hat der Kunde diese umgehend zu übernehmen. Die
Logistikkosten sind abhängig vom Wert und Gewicht der Sendung/
Ware. Bei Selbstabholung wird die Ware je nach Bedarf entweder im
Inlandlager oder im offenen Zolllager in Liechtenstein bereitgestellt.
- Bevollmächtigung und Ableben
(7.1.) Durch den Kunden bevollmächtigte Dritte sind in Absprache
mit der OZL AG im Vertrag aufzuführen. Aus Sicherheitsgründen benötigt
die OZL AG von allen bevollmächtigten Personen eine notariell
oder gerichtlich beglaubigte Pass- oder Identifikationskopie. Die
OZL AG behält sich das Recht vor, Dritte als Bevollmächtigte abzulehnen.
Wird ein Dritter von der OZL AG als bevollmächtigte Person
akzeptiert, gelten für diesen dieselben Bestimmungen wie für den
Kunden.
(7.2.) Der Bevollmächtigte kann die Vollmacht weder weiter übertragen,
noch Untervollmacht erteilen.
(7.3.) Die Bevollmächtigung eines Dritten kann gegenüber der OZL
AG nur schriftlich per Einschreiben (E-Mail oder Fax ist nicht möglich)
widerrufen werden. Der Widerruf wird erst mit der dem Kunden zugestellten
Bestätigung der OZL AG über den Erhalt des Widerrufs der
Bevollmächtigung wirksam.
(7.4.) Stirbt der Kunde, so hat/haben sich der/die Erbe/in bzw. die
Erben durch den notariell oder gerichtlich beglaubigten Erbschein
auszuweisen. Die OZL AG ist jederzeit berechtigt, weitere Abklärungen
und Sicherheitsuntersuchungen (wie etwa zur Echtheit und
Richtigkeit der vorgelegten Dokumente) zu tätigen. Fremdsprachige
Urkunden sind auf Verlangen der OZL AG mit notariell oder gerichtlich
beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
- Beendigung
(8.1.) Wird der Vertrag durch eine Vertragspartei gekündigt, so gelten
hinsichtlich der Entnahme der eingelagerten Wertgegenstände die
unter „6. Entnahme“ aufgeführten Bestimmungen.
(8.2.) Löst die OZL AG den Vertrag mit dem Kunden auf und erteilt
dieser der OZL AG keine Weisung für die Auslieferung der Wertgegenstände
an eine Depotstelle seiner Wahl, ist die OZL AG berechtigt,
die Wertgegenstände auf Kosten des Kunden an die zuletzt bekannte
Adresse des Kunden zu senden.
(8.3.) Werden die Wertgegenstände bei Beendigung der Verwahrung
vom Kunden nicht abgeholt, ist der OZL AG pro Monat eine zusätzliche
Vergütung vom Durchschnittswert der Wertgegenstände pro rata
auf das Jahr zu bezahlen.
- Vergütung
(9.1.) Für die Verwahrung erhebt die OZL AG eine Gebühr gemäss
aktueller Lagerpreisliste. Diese berechnet sich nach der jeweiligen
Menge und dem aktuellen Kurswert des Wertgegenstands. Die La-
gergebühr wird in Absprache mit dem Kunden entweder monatlich,
einmal jährlich oder zweimal jährlich, per 30. Juni und per 31. Dezember,
abgerechnet und dem Kunden in Rechnung gestellt.
- Haftung
(10.1.) Die OZL AG verpflichtet sich, die eingelagerten bzw. verwahrten
Wertgegenstände des Kunden mit der gehörigen Sorgfalt zu behandeln.
Die OZL AG haftet nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursachte Schäden. Die OZL AG haftet nicht für Schäden, die durch
höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch
sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z.B. Streik, Aussperrung,
Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder
Ausland) oder auf nicht schuldhaft verursachte, technische Störungen
(wie z.B. das EDV-System) zurückzuführen sind.
(10.2.) Die OZL AG ist in keiner Weise für indirekte oder Folgeverluste
wie beispielweise Zinsverluste, Wechselverluste, entgangene Geschäfte,
entgangene Gewinne, Zahlungen von Zollabgaben, Steuern,
Strafen oder anderer Zahlungen haftbar. Dazu zählen auch Verluste,
die aus Verzögerungen bei der Erbringung der Dienstleistung(en)
durch unvorhersehbare Ereignisse entstehen. Die OZL AG haftet
nicht für die Kosten der Wiederherstellung von Daten oder Informationen,
die sich auf beschreibbaren Medien befinden oder für Verluste
durch den Missbrauch solcher Medien oder der auf diesen Medien
enthaltenen Informationen durch Unberechtigte.
(10.3.) Dem Kunden obliegt es, die verwahrten Wertgegenstände
sofort bei Übergabe auf Mängel zu überprüfen und allfällige Mängel
unmittelbar vor Ort gegenüber der OZL AG zu reklamieren. Andernfalls
kann der Kunde keine Ansprüche gegenüber der OZL AG geltend
machen.
- Versicherung
(11.1.) Die OZL AG schliesst für die Dauer der Dienstleistung(en) eine
Versicherungspolice auf ihre Kosten gegen Diebstahl durch Drittpersonen
und Feuer ab und sorgt dafür, dass diese während der
Vertragsdauer ihre Gültigkeit behält. Wenn vom Kunden in angemessener
Weise gefordert, erbringt die OZL AG dem Kunden einen
Nachweis über solch eine Versicherung. Dem Kunden entstehen aus
oder in Verbindung mit dieser Versicherung keine Rechte. Die OZL AG
handelt nicht als Versicherungsvermittler.
- Datenschutzbestimmungen
(12.1.) Bei der Erbringung der Leistungen durch die OZL AG ist es erforderlich,
personenbezogene Daten der Kunden, Vertragspartnern
und ggf. Dritter zu verarbeiten. Stellt der Kunde der OZL AG diese Daten
zur Verfügung, geht die OZL AG davon aus, dass der Kunde dazu
berechtigt ist.
(12.2.) Die OZL AG verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden
sowie von Vertragspartnern, Mitarbeitern und sonstigen Dritten, die
der Kunde gemäss den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen
offengelegt hat. Weitere Informationen zum Datenschutz
bei der OZL AG und den Rechten des Kunden wurden dem Kunden
bei Vertragsabschluss übergeben, können jederzeit bei der OZL AG
eingeholt werden und sind auch unter www.ozl.li abrufbar.
- Zahlungsbedingungen, Verzug
(13.1.) Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung beim Kunden
fällig und zahlbar. Zahlt der Kunde innerhalb von 10 Valutatagen
ab Fälligkeit nicht, kommt er ohne Mahnung in Verzug.
- Schlussbestimmungen
(14.1.) Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Vaduz. Die OZL AG ist jedoch
berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- bzw. Sitzgericht
zu belangen.
(14.2.) Anwendbares Recht: Liechtensteinisches Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts (CISG). Sofern und soweit die AGB nichts
Besonderes vorsehen, kommen die Bestimmungen des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) oder entsprechende Spezialgesetzgebungen
von Liechtenstein zur Anwendung.
(14.3.) Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Änderungen
werden dem Kunden in geeigneter Weise bekannt gegeben.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder
werden, bleibt der übrige AGB-Inhalt bzw. dessen Wirksamkeit davon
unberührt.
(14.4.) Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB
werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innerhalb
Monatsfrist seit Kenntnisnahme den geänderten Bestimmungen
schriftlich widerspricht.